
Es gibt in diesem Zusammenhang auch keinen demokratiepolitischen Grund, Dr. Martin Graf zum Dritten Nationalratspräsidenten zu wählen. Wahlwerber sollten die Würde des Nationalrates wahren. Ob die Würde des Nationalrates durch eine Person, die die Website des Dokumentationsarchives des österreichischen Widerstandes unter "Feindliche Propaganda" quasi als "Feindsender" einordnet gewahrt wird, darf nicht nur bezweifelt werden. Sie spricht dieser Würde eines demokratisch gewählten Abgeordnetenhauses (und nicht erst auch unter der Berücksichtigung der österreichischen Geschichte) Hohn.
Es gibt aber sehr wohl Gründe die im Recht liegen, Dr. Martin Graf (FPÖ) nicht zu wählen:
Wenn es keinen Grund gibt Dr. Martin Graf (FPÖ) zu wählen, dann kann man sich aber nicht dadurch die Hände in Unschuld waschen, dass man sich der Stimmabgabe für Dr. Martin Graf nur in irgendeiner Form entzieht. Die Abgeordenten haben mit ihrer Wahl aus der Mitte des Parlaments die Mandatare zu wählen. Wählen heißt aber auch wählen. Das bedeutet auswählen und ist damit das Gegenteil von Nichtwählen! Die von den Grünen ermöglichte Option Dr. Van der Bellen zum Dritten Nationalratspräsidenten zu wählen ist nicht nur angesichts des FPÖ-Kandidaten doch wohl eine gute AusWAHL.Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) Artikel 64.
(1) Wenn der Bundespräsident verhindert ist, gehen alle seine Funktionen zunächst auf den Bundeskanzler über. Ein Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union gilt nicht als Verhinderung. Dauert die Verhinderung jedoch länger als 20 Tage, oder ist der Bundespräsident gemäß Art. 60 Abs. 6 an der ferneren Ausübung seines Amtes verhindert, so üben der Präsident, der zweite Präsident und der dritte Präsident des Nationalrates als Kollegium die Funktionen des Bundespräsidenten aus. Das Gleiche gilt, wenn die Stelle des Bundespräsidenten dauernd erledigt ist.
(2) Das nach Abs. 1 mit der Ausübung der Funktion des Bundespräsidenten betraute Kollegium entscheidet mit Stimmenmehrheit.
Der Vorsitz im Kollegium obliegt dem Präsidenten des Nationalrates, ebenso dessen Vertretung in der Öffentlichkeit.
(3) Ist einer oder sind zwei der Präsidenten des Nationalrates verhindert, oder ist deren Stelle dauernd erledigt, so bleibt das Kollegium auch ohne deren Mitwirkung beschlussfähig; entsteht dadurch Stimmengleichheit, so gibt die Stimme des ranghöheren Präsidenten den Ausschlag.
Geschäftsordnung des Nationalrates (Geschäftsordnungsgesetz 1975)
§ 5. (1) Nach der Angelobung wählt der Nationalrat aus seiner Mitte den Präsidenten, den Zweiten und den Dritten Präsidenten.
(3) Alle Wahlen gelten für die ganze Gesetzgebungsperiode.
I. Eröffnung und Bildung des Nationalrates
III. Aufgaben der Präsidenten, Schriftführer und Ordner
§ 13. (1) Der Präsident wacht darüber, daß die Würde und die Rechte des Nationalrates gewahrt, die dem Nationalrat obliegenden Aufgaben erfüllt und die Verhandlungen mit Vermeidung jedes unnötigen Aufschubes durchgeführt werden.
§ 15. Im Falle der Verhinderung des Präsidenten vertritt ihn der Zweite beziehungsweise der Dritte Präsident. Weiters kann sich der Präsident in der Vorsitzführung (§ 13) durch den Zweiten beziehungsweise den Dritten Präsidenten vertreten lassen.
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Lob der Blogcrowd: Dr. Martin Graf korrigiert Nazijargon!
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